Künstler

Unselbstständige Künstler:innen


Wenn Sie als unselbständige:r Künstler:in tätig werden wollen, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ eine schriftliche Erklärung Ihres Arbeitgebers („Arbeitgebererklärung“) vorlegen. Ihr Arbeitgeber muss darin erklären, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten. Der Antrag kann von Ihrem Arbeitgeber bei der Aufenthaltsbehörde gestellt werden.

Übrigens ist es Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung – Künstler erlaubt, neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit zusätzlich, jedoch im untergeordneten Ausmaß, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. 

Selbstständige Künstler:innen


Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung – Künstler als selbstständige:r Künstler:in beantragen, müssen Sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen die entsprechenden Verträge mit den Auftraggebern in Österreich (z.B. Galeristen, Theaterhäuser, Konzerthäuser etc.) vorlegen.

Mit diesen Verträgen weisen Sie nach, dass Sie von Ihrer künstlerischen Tätigkeit leben können. Eine Voraussetzung, damit Sie eine Niederlassungsbewilligung – Künstler erhalten können, ist nämlich, dass Sie aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg erzielen. Eine Haftungserklärung oder andere nicht künstlerisch motivierte Einkommensarten (z.B. Mieteinnahmen) können das nicht ersetzen.

Ihre künstlerische Tätigkeit muss also grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt sein.
  • Das aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, um Ihren Unterhalt zu decken. Besonders begründete, einzelfallbezogene Schwankungen im künstlerischen Schaffen und Verdienen können berücksichtigt werden (z.B. wenn Ausstellungen oder Vorstellungen COVID-19 bedingt abgesagt werden mussten).

Wenn Sie selbstständig als Künstler:in tätig werden wollen, müssen Sie den Antrag auf Ihre Niederlassungsbewilligung - Künstler persönlich stellen. Das heißt, Sie haben folgende Optionen:

  • Option 1: Sie stellen den Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in der Regel in dem Land, in dem Sie aktuell wohnen. Wenn Sie diese Option wählen, muss Ihr Antrag vollständig sein; Sie können in der Regel keine Dokumente per E-Mail nachreichen.

  • Option 2: Wenn Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen, können Sie Ihren Antrag persönlich bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Diese Option hat den Vorteil, dass Ihr Antrag gleich bei der Behörde gestellt wird, die den Antrag auch bearbeitet. Außerdem können Sie in der Regel bei dieser Option bestimmte Dokumente per E-Mail nachreichen (beispielsweise Verifizierungen).

Bevor Sie oder Ihr Arbeitgeber den Antrag stellen, müssen Sie entschieden haben, wo Sie in Österreich leben möchten. Das ist wichtig, weil es in Österreich nicht nur eine Niederlassung der Aufenthaltsbehörde gibt, sondern viele. Welche dieser Niederlassungen für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort in Österreich ab.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, sollten Sie Ihren Wohnsitz bis zur Bewilligung des Antrags nicht ändern, weil sich durch einen Wohnortwechsel auch die zuständige Behörde ändert, was zu Komplikationen und Verzögerungen im Verfahren führen kann.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz nach der Ankunft in Österreich und vor Abholung Ihrer Niederlassungsbewilligung melden müssen. Das bedeutet, dass Sie bereits während Ihres Antragsverfahrens eine geeignete Unterkunft suchen müssen.

Während der Bearbeitung


Sobald Sie oder Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag eingereicht haben, prüfen ihn verschiedene Behörden. Die Aufenthaltsbehörde prüft, ob Sie alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllen – zum Beispiel, ob Ihr Pass lange genug gültig ist oder ob alle Ihre Dokumente die richtigen Verifizierungen haben. Das AMS (Arbeitsmarktservice) prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Dafür hat das AMS vier Wochen Zeit.

Wenn die Behörden daran zweifeln, dass es sich bei der im Antrag angegebenen Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit handelt, können sie weitere Nachweise dafür verlangen.

Wenn Sie ein international anerkannter Künstler oder eine international anerkannte Künstlerin sind und/oder Sie Verträge mit bekannten Theatern, Konzertlokalen, Galerien, etc. vorlegen können, dann muss die Behörde dies nicht noch weiter nachprüfen.

Die Prüfung endet im besten Fall damit, dass Ihr Antrag bewilligt wird.

Gültigkeit, Verlängerung und Familienzusammenführung


Die Niederlassungsbewilligung – Künstler wird für ein Jahr ausgestellt. Danach können Sie die Niederlassungsbewilligung – Künstler wieder um ein Jahr verlängern (erste Verlängerung).

Im Rahmen der zweiten Verlängerung (also nach zwei Jahren Aufenthalt in Österreich) kann die Niederlassungsbewilligung – Künstler für drei Jahre ausgestellt werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich können Sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten (dritte Verlängerung).

In jedem Verlängerungsverfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Künstler prüfen die österreichischen Behörden, ob Sie weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Familienangehörigen können eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Das ist nur dann möglich, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen und Quotenplätze vorhanden sind.

Kurzfristige künstlerische Tätigkeit


Wenn Sie bis zu 6 Monate in Österreich als Künstler:in tätig sind, benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel. Es reicht ein Visum C (bei einer Tätigkeit bis zu 3 Monaten) oder ein Visum D (bei einer Tätigkeit bis zu 6 Monaten).

Visum C für Erwerbszwecke


Ein reguläres Visum C (ohne den Zusatz „Erwerb“) benötigen Sie in folgender Situation:

  • Sie möchten bis zu drei Monaten in Österreich sein.
  • Sie brauchen aufgrund Ihrer Nationalität generell ein Visum, um nach Österreich einzureisen.
  • Sie sind unselbstständig (also in der Regel angestellt) tätig, und zwar als
  • Konzert- oder Bühnenkünstlerin/Konzert- oder Bühnenkünstler oder
  • Angehörige oder Angehöriger der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker.
  • Sie sind innerhalb der vom Visum gedeckten Aufenthaltsdauer
  • einen Tag beispielsweise für ein Konzert oder einen Auftritt) oder
  • acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig.

Ein Visum C für Erwerbszwecke, eine Sicherungsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung benötigen Sie, wenn Sie unselbstständig tätig sind und

  • nicht als Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker tätig werden und/oder
  • länger als einen Tag bzw. acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion tätig sein wollen.

Ein Visum C für Erwerbszwecke benötigen Sie außerdem, wenn Sie selbstständig tätig sind.

Es gilt immer: Ein Visum C kann nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erteilt werden.

Sonderfall Entsendung


Wenn ein Künstler oder eine Künstlerin von einem Unternehmen aus einem Drittstaat entsendet werden soll, muss der österreichische Veranstalter eine Entsendebewilligung (bei einer Tätigkeit bis vier Monate) oder eine Beschäftigungsbewilligung (bei einer Tätigkeit über vier Monate) beantragen.

Eine Entsendung bedeutet, dass Unternehmen ohne einen Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere auf einem Werkvertrag.

Die Künstlerinnen und Künstler benötigen zusätzlich zur Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung je nach geplanter Dauer des Aufenthalts ein Visum C oder Visum D sowie eventuell eine Sicherungsbescheinigung

Eine Ausnahme gibt es für Künstlerinnen und Künstler, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens oder eines Ensemblegastspiels, das nicht länger als eine Woche dauert, nach Österreich entsendet werden. Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt.

In diesen Fällen brauchen Sie keine Entsendebewilligung und auch keine Beschäftigungsbewilligung. Der Veranstalter bzw. der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden muss eine Anzeige an das AMS übermitteln. Diese Anzeige muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen.

  • Die Anzeige muss folgende Informationen zu den entsendeten Künstlerinnen und Künstlern enthalten:
  • Namen
  • Geburtsdaten
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Art und Dauer ihrer Tätigkeit in Österreich
  • Dauer der Arbeitsleistungen des Projektes an sich (unabhängig davon, wie lange die Künstlerinnen und Künstler in Österreich sind)

Das gesamte damit verbundene entsandte Personal ist von der Anzeige des Veranstalters/der Veranstalterin erfasst.

Die Künstler und Künstlerinnen benötigen, wenn eine Ausnahme aufgrund einer kulturellen Tätigkeit im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens oder eines Ensemblegastspiels (das nicht länger als eine Woche dauert) vorliegt:

  • kein Visum, wenn Sie aufgrund Ihrer Nationalität kein Visum brauchen, um nach Österreich einzureisen.
  • ein (reguläres) Visum C/D (ohne den Zusatz „Erwerb“), wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft der Visumspflicht unterliegen.

Mehrfachvisum


Bei Vorliegen gewisser genau definierter Voraussetzungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Visum C für mehrere Einreisen mit langer Gültigkeitsdauer (bis zu fünf Jahren) zu erhalten.

Dafür müssen Sie neben der Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen häufig und/oder regelmäßig zu reisen, insbesondere Ihre „Integrität und Zuverlässigkeit“ nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt insbesondere dadurch, dass Sie früher erteilte Visa vorschriftsgemäß verwendet haben. Ebenso geprüft wird Ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und Ihre Absicht, den Schengenraum vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen.