Wenn Sie länger als 6 Monate in Österreich als Künstler:in tätig werden möchten, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel. Speziell für hauptberufliche Künstler:innen gibt es die Niederlassungsbewilligung – Künstler.
Wenn Sie als unselbständige:r Künstler:in tätig werden wollen, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ eine schriftliche Erklärung Ihres Arbeitgebers („Arbeitgebererklärung“) vorlegen. Ihr Arbeitgeber muss darin erklären, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten. Der Antrag kann von Ihrem Arbeitgeber bei der Aufenthaltsbehörde gestellt werden.
Übrigens ist es Inhaber:innen einer Niederlassungsbewilligung – Künstler erlaubt, neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit zusätzlich, jedoch im untergeordneten Ausmaß, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung – Künstler als selbstständige:r Künstler:in beantragen, müssen Sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen die entsprechenden Verträge mit den Auftraggebern in Österreich (z.B. Galeristen, Theaterhäuser, Konzerthäuser etc.) vorlegen.
Mit diesen Verträgen weisen Sie nach, dass Sie von Ihrer künstlerischen Tätigkeit leben können. Eine Voraussetzung, damit Sie eine Niederlassungsbewilligung – Künstler erhalten können, ist nämlich, dass Sie aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg erzielen. Eine Haftungserklärung oder andere nicht künstlerisch motivierte Einkommensarten (z.B. Mieteinnahmen) können das nicht ersetzen.
Ihre künstlerische Tätigkeit muss also grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn Sie selbstständig als Künstler:in tätig werden wollen, müssen Sie den Antrag auf Ihre Niederlassungsbewilligung - Künstler persönlich stellen. Das heißt, Sie haben folgende Optionen:
Bevor Sie oder Ihr Arbeitgeber den Antrag stellen, müssen Sie entschieden haben, wo Sie in Österreich leben möchten. Das ist wichtig, weil es in Österreich nicht nur eine Niederlassung der Aufenthaltsbehörde gibt, sondern viele. Welche dieser Niederlassungen für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort in Österreich ab.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, sollten Sie Ihren Wohnsitz bis zur Bewilligung des Antrags nicht ändern, weil sich durch einen Wohnortwechsel auch die zuständige Behörde ändert, was zu Komplikationen und Verzögerungen im Verfahren führen kann.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz nach der Ankunft in Österreich und vor Abholung Ihrer Niederlassungsbewilligung melden müssen. Das bedeutet, dass Sie bereits während Ihres Antragsverfahrens eine geeignete Unterkunft suchen müssen.
Sobald Sie oder Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag eingereicht haben, prüfen ihn verschiedene Behörden. Die Aufenthaltsbehörde prüft, ob Sie alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllen – zum Beispiel, ob Ihr Pass lange genug gültig ist oder ob alle Ihre Dokumente die richtigen Verifizierungen haben. Das AMS (Arbeitsmarktservice) prüft die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Dafür hat das AMS vier Wochen Zeit.
Wenn die Behörden daran zweifeln, dass es sich bei der im Antrag angegebenen Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit handelt, können sie weitere Nachweise dafür verlangen.
Wenn Sie ein international anerkannter Künstler oder eine international anerkannte Künstlerin sind und/oder Sie Verträge mit bekannten Theatern, Konzertlokalen, Galerien, etc. vorlegen können, dann muss die Behörde dies nicht noch weiter nachprüfen.
Die Prüfung endet im besten Fall damit, dass Ihr Antrag bewilligt wird.
Die Niederlassungsbewilligung – Künstler wird für ein Jahr ausgestellt. Danach können Sie die Niederlassungsbewilligung – Künstler wieder um ein Jahr verlängern (erste Verlängerung).
Im Rahmen der zweiten Verlängerung (also nach zwei Jahren Aufenthalt in Österreich) kann die Niederlassungsbewilligung – Künstler für drei Jahre ausgestellt werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich können Sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erhalten (dritte Verlängerung).
In jedem Verlängerungsverfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – Künstler prüfen die österreichischen Behörden, ob Sie weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen.
Ihre Familienangehörigen können eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Das ist nur dann möglich, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen und Quotenplätze vorhanden sind.
Wenn Sie bis zu 6 Monate in Österreich als Künstler:in tätig sind, benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel. Es reicht ein Visum C (bei einer Tätigkeit bis zu 3 Monaten) oder ein Visum D (bei einer Tätigkeit bis zu 6 Monaten).
Ein reguläres Visum C (ohne den Zusatz „Erwerb“) benötigen Sie in folgender Situation:
Ein Visum C für Erwerbszwecke, eine Sicherungsbescheinigung und eine Beschäftigungsbewilligung benötigen Sie, wenn Sie unselbstständig tätig sind und
Ein Visum C für Erwerbszwecke benötigen Sie außerdem, wenn Sie selbstständig tätig sind.
Es gilt immer: Ein Visum C kann nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erteilt werden.
Wenn ein Künstler oder eine Künstlerin von einem Unternehmen aus einem Drittstaat entsendet werden soll, muss der österreichische Veranstalter eine Entsendebewilligung (bei einer Tätigkeit bis vier Monate) oder eine Beschäftigungsbewilligung (bei einer Tätigkeit über vier Monate) beantragen.
Eine Entsendung bedeutet, dass Unternehmen ohne einen Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung, insbesondere auf einem Werkvertrag.
Die Künstlerinnen und Künstler benötigen zusätzlich zur Entsende- bzw. Beschäftigungsbewilligung je nach geplanter Dauer des Aufenthalts ein Visum C oder Visum D sowie eventuell eine Sicherungsbescheinigung
Eine Ausnahme gibt es für Künstlerinnen und Künstler, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens oder eines Ensemblegastspiels, das nicht länger als eine Woche dauert, nach Österreich entsendet werden. Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt.
In diesen Fällen brauchen Sie keine Entsendebewilligung und auch keine Beschäftigungsbewilligung. Der Veranstalter bzw. der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden muss eine Anzeige an das AMS übermitteln. Diese Anzeige muss spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen.
Das gesamte damit verbundene entsandte Personal ist von der Anzeige des Veranstalters/der Veranstalterin erfasst.
Die Künstler und Künstlerinnen benötigen, wenn eine Ausnahme aufgrund einer kulturellen Tätigkeit im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens oder eines Ensemblegastspiels (das nicht länger als eine Woche dauert) vorliegt:
Bei Vorliegen gewisser genau definierter Voraussetzungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Visum C für mehrere Einreisen mit langer Gültigkeitsdauer (bis zu fünf Jahren) zu erhalten.
Dafür müssen Sie neben der Notwendigkeit, aus beruflichen Gründen häufig und/oder regelmäßig zu reisen, insbesondere Ihre „Integrität und Zuverlässigkeit“ nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt insbesondere dadurch, dass Sie früher erteilte Visa vorschriftsgemäß verwendet haben. Ebenso geprüft wird Ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und Ihre Absicht, den Schengenraum vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen.