Künstler:in sind Sie, wenn Sie eine Tätigkeit in einem Kunstzweig ausüben. Sie müssen dafür selbst schöpferisch (gestalterisch) tätig sein und diese Tätigkeit aufgrund Ihrer künstlerischen Befähigung ausüben. Eine künstlerische Befähigung haben Sie auf jeden Fall, wenn Sie ein künstlerisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert haben.
Folgende Berufe gelten grundsätzlich als künstlerische Tätigkeit:
Kunstbildhauer:innen, Kunstmaler:innen, Kunstzeichner:innen, Konservator:innen, Restaurator:innen, Bühnen- bzw. Filmausstatter:innen, Raumgestalter:innen, Modeschöpfer:innen, Intendant:innen, Regisseur:innen, Spielleiter:innen, Schauspieler:innen, Sprecher:innen, Sänger:innen, Tänzer:innen, Artist:innen, Musiker:innen.
Für Kurzfristige künstlerische Tätigkeiten in Österreich sind es folgende Arten von Visen vorgesehen: Visum C für Erwerbszwecke (Bis zu drei Monate Gültigkeitsdauer), Visum D für Erwerbszwecke (Drei bis sechs Monate Gültigkeitsdauer) , Sonderfall Entsendung (bei einer Tätigkeit bis vier Monate), Mehrfachvisum (Bis zu fünf Jahre Gültigkeitsdauer).
Für die Niederlassung sind es grundsätzlich diese Formen vorgesehen:
In Österreich wird die künstlerische Schöpfung mit offenen Armen empfangen, doch trotzdem müssen Künstler:innen ihre Fähigkeiten und finanzielle Stabilität unter Beweis stellen. Der Immigrationsprozess ist ein komplexer Schritt: Unvollständige Formulare, fehlende oder nicht ausreichend dokumentierte Nachweise sowie mangelnde Erfüllung der spezifischen Anforderungen können dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird.
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